Der Lehrer hatte eine Schülerin geschlagen. Er verteidigte sich damit, dass die Schülerin ihn zunächst beschimpft und dann auf seine erkrankte Schulter geschlagen habe. Seine Handlung sei ein Abwehrreflex gewesen. Der Arbeitgeber, das zuständige Bundesland, kündigte ihm trotzdem fristlos mit dem Hinweis, dass sein Beruf als Pädagoge eine Lösung von Disziplinproblemen durch Handgreiflichkeiten ausschließe.
Der Lehrer klagte und bekam in erster und zweiter Instanz Recht. Die Kündigung sei unwirksam. Die Entscheidung beruhe auf Einzelfallerwägungen, betonten die Richter des LAG Halle. Vor allem aus der umfangreichen Beweisaufnahme - das Gericht hatte elf Lehrer und Schüler als Zeugen vernommen - habe sich ergeben, dass eine besondere Situation vorgelegen habe. Es habe einen Zusammenhang gegeben zwischen dem eskalierenden Verhalten der Schülerin und der Reaktion des Lehrers. Der Personalrat habe bereits in seiner Stellungnahme zur fristlosen Kündigung auf die besondere Situation der Auseinandersetzung hingewiesen. Zudem könnte letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Handlung des Lehrers tatsächlich um einen Reflex gehandelt habe.
Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de