"Das Gebot der sparsamen Verwendung der Daten wird damit gebrochen", erläutert Rechtsanwalt Dr. Helmut Redeker, Vorsitzender des DAV-Ausschusses Informationsrecht. Erhebliche Bedenken bestünden in der Regelung für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften. Ein schutzwürdiges Interesse der Religionsgemeinschaften an der Übermittlung der Daten von Familienangehörigen von Mitgliedern, die selbst nicht Mitglied sind, sei nicht erkennbar. Die Erhebung von Kirchgeld vermag eine solche Berechtigung nicht zu begründen. Es handele sich insoweit nur um das Verhältnis zwischen dem Mitglied der Religionsgemeinschaft und der Religionsgemeinschaft selbst. "Soweit dafür Daten der Familienangehörigen des Mitglieds erforderlich sind, kann sich die Religionsgemeinschaft selbst an das eigene Mitglied wenden", so Redeker weiter. Es bestünden insoweit Zweifel, ob gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gerade der Nichtmitglieder verstoßen werde, wenn die Übermittlung ohne deren Einwilligung erfolge. Es gebe aber auch europarechtliche Bedenken.
"Warum der Wohnungsgeber ein Interesse an der Erfüllung der Meldepflicht durch seinen Mieter haben soll, erschließt sich nicht", so Redeker weiter. Nach dem Gesetzentwurf könne sich der Wohnungsgeber durch Einsichtnahme in die Meldebescheinigung oder Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. "Da der Wohnungsgeber selbst nicht meldepflichtig ist, besteht kein schutzwürdiges Interesse daran", so Redeker weiter. Ob in der Unterlassung der Meldepflicht überhaupt eine mietrechtliche Verfehlung zu sehen ist, erscheine mehr als zweifelhaft. Mietrechtliche Konsequenzen, etwa in Form einer Kündigung, könnten daraus nicht gezogen werden. Die schutzwürdigen Interessen des Meldepflichtigen müssen den Interessen des Vermieters vorausgehen.
Zur Stellungnahme des DAV: http://www.anwaltverein.de/...