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Mieter muss wegen Zigarettenqualms Wohnung räumen

(lifePR) (Düsseldorf/Berlin, )
Bislang waren sich Mieter sicher: In ihrer Wohnung dürfen sie uneingeschränkt rauchen. Die Richter am Amtsgericht Düsseldorf sahen das nun in einem Fall anders (AZ: 24 C 1355/13, Urteil vom 31.07.2013). Nach 40 Jahren muss ein Raucher seine Wohnung räumen. Seine Vermieterin hatte nach Beschwerden seiner Nachbarn geklagt. Wie viel Rauch ist zu viel? Muss ein Raucher auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen und wie steht es um zusätzliche Schönheitsreparaturen wegen des blauen Dunstes? Die Deutsche Anwaltauskunft informiert, wann Vermieter Rauchern einen Riegel vorschieben dürfen.

Im aktuellen Fall befanden die Richter des Amtsgerichts Düsseldorf, der Zigarettenrauch stelle eine "unzumutbare und unerträgliche Geruchsbelästigung" für die weiteren Mieter des Mehrparteienhauses dar. Trotz Abmahnungen habe der Düsseldorfer seine Wohnung nur unzureichend gelüftet, sodass der Zigarettenrauch in das Treppenhaus gezogen sei. Der Mieter habe seine Holzrollläden ständig geschlossen gehalten. Das Gericht sah in dem Verhalten des Mieters einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung.

Die Deutsche Anwaltauskunft informiert: Grundsätzlich gilt, auch intensives Rauchen wird vom Gesetzgeber innerhalb der eigenen Wohnung geschützt und kann nicht generell verboten werden. "Zulässig wäre allenfalls eine jeweils individuell vereinbarte Einschränkung oder gar ein Ausschluss", sagt Rechtsanwalt Thomas Hannemann, Vorsitzender des Geschäftsführendes Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). Eine solche Regelung dürfe aber nicht in einem vorformulierten Mietvertrag vereinbart werden.

In Gemeinschaftsräumen wie dem Flur oder dem Keller ist die brennende Zigarette hingegen tabu. Wenn sich Nachbarn durch den Rauch gestört fühlen, zum Beispiel weil Rauch immer wieder in die eigene Wohnung zieht, kann der Vermieter einem rauchenden Mieter auch verbieten, auf seinem Balkon zu rauchen. Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist nur dann möglich, wenn der Mieter trotz wiederholter Abmahnungen gegen seine Pflichten verstößt und außerhalb der eigenen Wohnung raucht.

Wegen des blauen Dunstes renovieren muss ein Mieter nur dann, wenn sein Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel enthält. Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien rät: Die Vereinbarung einer starren Frist ist unzulässig - ebenso eine Schlussrenovierungsregelung, die nur auf das Vertragsende und nicht auf einen objektiven Renovierungsbedarf abstellt.

Obwohl das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf noch nicht rechtskräftig ist, hat der Vermieter nun Anspruch auf Räumung der Mietwohnung. Um vorläufig wohnen bleiben zu können, muss der Rentner eine Sicherheitsleistung von 3.300 Euro hinterlegen. Der Rechtsstreit dürfte jedoch demnächst vor dem Düsseldorfer Landgericht fortgesetzt werden: Der 75-Jährige hatte bereits vor dem Urteil angekündigt, den Instanzenweg ausschöpfen zu wollen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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