Der Pächter einer Gaststätte verpflichtete sich in einem Pachtvertrag zur Übernahme von Schönheitsreparaturen. Die Klausel lautete: "Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen laufend auf eigene Kosten fachgerecht durchführen zu lassen, sobald der Grad der Abnutzung dies nach der Art des Gewerbebetriebes bzw. der vertraglichen Nutzung erfordert." Der Pächter weigerte sich bei Auszug, die Schönheitsreparaturen auszuführen. Der Verpächter nahm ihn daraufhin auf Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen in Anspruch und klagte.
Ohne Erfolg. Die Klausel in dem Mietvertrag ist unwirksam, entschied das Gericht. Sie schließe aus, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen selbst vornehme. Dadurch werde der Mieter unangemessen benachteiligt. Grundsätzlich habe nach der gesetzlichen Regelung nicht der Mieter, sondern der Vermieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Da man von dieser Regelung durch eine Vereinbarung der Parteien abweichen könne, werde diese Pflicht in der Regel auf den Mieter übertragen. Dem Mieter müsse aber die Möglichkeit zur kostensparenden Eigenleistung gelassen werden.
Nach Ansicht der DAV-Mietrechtsanwälte zeigt dieses Urteil, dass die Rechtsprechung eine Vereinheitlichung der Bewertung von Formularklauseln in Mietverträgen anstrebt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Wohnraum- oder Gewerberaummietvertrag handelt.
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Quelle: Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins