Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände forderte von einem Mobilfunkanbieter, eine Tarifbestimmung und eine Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu streichen, weil diese den Kunden unangemessen benachteiligen würden. Laut den Bestimmungen zu einem bestimmten Tarif musste jeder Kunde eine "Nichtnutzergebühr" in Höhe von 4,95 Euro entrichten, wenn er in drei aufeinanderfolgenden Monaten nicht telefonierte beziehungsweise keine SMS versandte. Die AGB sahen vor, dass die zur Verfügung gestellte SIM-Karte Eigentum des Anbieters bleibe und eine "Pfandgebühr" von 9,97 Euro fällig werde, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Mobilfunkvertrages zurücksende.
Vor Gericht war der Bundesverband erfolgreich. In der Tat benachteiligten die beanstandeten Klauseln die Kunden unangemessen. Der "Nichtnutzergebühr" liege keine Gegenleistung des Mobilfunkanbieters zugrunde. Dieser versuche de facto, den Kunden mit einer Art "Strafzahlung" zu belegen, wenn er die bezahlten Inklusivleistungen nicht einmal teilweise abrufe. Solche Vertragsstrafen seien unwirksam, wenn der Kunde sich vertragstreu verhalte und auch dem Anbieter durch das Verhalten des Kunden kein Schaden entstanden sei.
Auch die "Pfandgebühr" sei nicht gerechtfertigt. Eine SIM-Karte sei kein erstattungsfähiges Pfand. Nach eigenen Angaben wolle der Mobilfunkanbieter nach Vertragsende die Rückgabe erreichen, um zu verhindern, dass die Karten für Manipulationsversuche genutzt würden.
Die beanstandete Klausel in seinen AGB sei jedoch so formuliert, dass der Kunde nicht annehmen könne, er werde die "Pfandgebühr" bei verspäteter Rücksendung der SIM-Karte erstattet bekommen. Damit handele es sich um einen pauschalen Schadensersatz, der jedoch den zu erwartenden Schaden übersteige und deshalb unwirksam sei. Eine gebrauchte SIM-Karte sei wirtschaftlich wertlos.
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