Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 333903

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V. Littenstraße 11 10179 Berlin, Deutschland http://www.anwaltverein.de
Ansprechpartner:in Herr Swen Walentowski +49 30 726152129
Logo der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Mobilfunkvertrag: Kein Dienstleistungsentgelt für Auszahlung von Restguthaben

(lifePR) (Schleswig/Berlin, )
Ein Mobilfunkanbieter darf für die Rückzahlung eines Restguthabens im Rahmen eines Prepaid-Mobilfunkvertrags kein "Dienstleistungsentgelt" verlangen. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht am 27. März 2012 (AZ: 2 U 2/11), wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen einen Mobilfunkanbieter. Der Verband hatte den Anbieter aufgefordert, bestimmte Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über Mobilfunkleistungen zu streichen, da diese den Kunden unangemessen benachteiligten. Unter anderem hatte der Verband ein "Dienstleistungsentgelt" in Höhe von sechs Euro beanstandet, das bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages für die Auszahlung des Restguthabens erhoben wurde. Hinzu kam, dass für alle Verträge über Mobilfunkleistungen laut Preisliste des Mobilfunkanbieters folgende Gebühren erhoben wurden: für eine "Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden" ein Betrag von 19,95 Euro und als "Mahngebühr" ein Betrag von 9,95 Euro.

Der Verband erhielt in erster und zweiter Instanz Recht. Die Klauseln würden den Kunden unangemessen benachteiligen, so die Richter. Der Kunde habe bei Vertragsende einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne dass dies in den Vertragsbedingungen gesondert geregelt sei. Die Auszahlung des Restguthabens sei gerade keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen könne. Mit dem Entgelt versuche er, Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Die beanstandeten Gebühren bewerteten die Richter als zu hoch. In beiden Fällen - Rücklastschrift und Mahngebühr - überstiegen sie den üblicherweise zu erwartenden Schaden.

Weitere Informationen: www.anwaltauskunft.de

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.