Eigentlich ging es in dem Verfahren um einen Streit zwischen zwei Versicherungsunternehmen. Der Fahrer eines Gespanns, bestehend aus einer bei dem einen Versicherer versicherten Zugmaschine und einem bei einem anderen Versicherer versicherten Anhängers, verursachte einen Unfall. Der Versicherer der Zugmaschine zahlte an die Geschädigten Schadensersatz und verlangte von dem Versicherer des Anhängers die Erstattung der Hälfte seiner Aufwendungen. Diesem Begehren hat der BGH entsprochen. Aus diesem Grunde prüfen nun viele Versicherer, ob sie in der Vergangenheit Schäden reguliert haben, bei denen ein Anhänger beteiligt war. Das hat erhebliche Auswirkungen für die Versicherungsnehmer, denn wenn ein Versicherer die Hälfte seiner Aufwendungen von dem Versicherer des Anhängers erstattet erhält, kann es sich für den Versicherungsnehmer doch wieder lohnen, die zweite Hälfte dieser Aufwendungen zu zahlen, um so seinen ursprünglichen Schadensfreiheitsrabatt zu erhalten. Seine wegen der Zurückstufung für die Vergangenheit zu viel gezahlten Prämien bekommt er dann erstattet.
Für die Versicherungswirtschaft hat das weitreichende Konsequenzen, denn die Versicherer sind dazu verpflichtet, ihre Kunden auf diese Möglichkeit des Erhaltes des Schadensfreiheitsrabattes hinzuweisen. Die Versicherer können sich also nicht darauf beschränken, nur nach den großen Schäden zu suchen, sie müssen vielmehr alle Schäden auf die Möglichkeit eines Anhängerregresses hin überprüfen, um so ihren Kunden die Gelegenheit zu eröffnen, ihren alten Schadensfreiheitsrabatt nachträglich noch zu retten.
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.