Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 219447

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V. Littenstraße 11 10179 Berlin, Deutschland http://www.anwaltverein.de
Ansprechpartner:in Frau Christina Lehmann +49 30 726152139
Logo der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Nachbarn müssen Schredder-Lärm auf dem Dorf dulden

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

(lifePR) (Hannover/Berlin, )
Eine Annahmestelle für Grüngut ist nicht zu laut für eine dörfliche Umgebung und kann in direkter Nachbarschaft zu Wohngebäuden errichtet werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Hannover am 7. Januar 2011 (AZ: 4 A 3345/10 und 4 B 5513/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Die zuständige Stadt hatte einer Grüngutannahmestelle auf einem Hofgrundstück in einem dörflichen Vorort eine Baugenehmigung erteilt. Dagegen wandte sich der Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks. Der Kläger fürchtete insbesondere die mit dem Betrieb eines mobilen Schredders verbundenen Lärmimmissionen.

Die Richter verschafften sich bei der Verhandlung vor Ort einen Eindruck von der Bebauungsumgebung. Nach ihrer Auffassung sind die durch den mobilen Schredder verursachten Immissionen von knapp 60 dB(A) (Dezibel) dem Anwohner zumutbar.

Der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) entspreche dem, was nach den Bestimmungen der "TA Lärm" (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) in einem Dorfgebiet zulässig sei. Doch selbst wenn die Bebauungsumgebung des Grundstücks nicht genau dem entsprechen sollte, was die Baunutzungsverordnung unter einem Dorfgebiet verstehe, müsste der Kläger Lärmimmissionen in dieser Höhe hinnehmen. Die TA Lärm sehe für diesen Fall vor, dass eine Beurteilung entsprechend der Schutzbedürftigkeit der Anwohner vorzunehmen sei. Im vorliegenden Fall grenze das Grundstück des Klägers unmittelbar an den Außenbereich an und muss auch deswegen höhere Immissionen hinnehmen. Außerdem befänden sich mehrere landwirtschaftliche Betriebe und eine Schießsportanlage in der Umgebung des Grundstücks. Einen besseren Schutz oder gar den Schutz eines allgemeinen Wohngebietes - hier gelten 55 Dezibel als Grenze - könne der Anwohner daher nicht beanspruchen.

Informationen: www.mietrecht.net
Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.