Die zuständige Stadt hatte einer Grüngutannahmestelle auf einem Hofgrundstück in einem dörflichen Vorort eine Baugenehmigung erteilt. Dagegen wandte sich der Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks. Der Kläger fürchtete insbesondere die mit dem Betrieb eines mobilen Schredders verbundenen Lärmimmissionen.
Die Richter verschafften sich bei der Verhandlung vor Ort einen Eindruck von der Bebauungsumgebung. Nach ihrer Auffassung sind die durch den mobilen Schredder verursachten Immissionen von knapp 60 dB(A) (Dezibel) dem Anwohner zumutbar.
Der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) entspreche dem, was nach den Bestimmungen der "TA Lärm" (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) in einem Dorfgebiet zulässig sei. Doch selbst wenn die Bebauungsumgebung des Grundstücks nicht genau dem entsprechen sollte, was die Baunutzungsverordnung unter einem Dorfgebiet verstehe, müsste der Kläger Lärmimmissionen in dieser Höhe hinnehmen. Die TA Lärm sehe für diesen Fall vor, dass eine Beurteilung entsprechend der Schutzbedürftigkeit der Anwohner vorzunehmen sei. Im vorliegenden Fall grenze das Grundstück des Klägers unmittelbar an den Außenbereich an und muss auch deswegen höhere Immissionen hinnehmen. Außerdem befänden sich mehrere landwirtschaftliche Betriebe und eine Schießsportanlage in der Umgebung des Grundstücks. Einen besseren Schutz oder gar den Schutz eines allgemeinen Wohngebietes - hier gelten 55 Dezibel als Grenze - könne der Anwohner daher nicht beanspruchen.
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