"Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) hat in neuen Entscheidungen seine Kritik an der Anordnung von Sicherungsverwahrung durch deutsche Gerichte bekräftigt und erweitert. Erstmals hat er sich zur Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung geäußert und darin einen Verstoß gegen Art. 5 § 1 (a) EMRK gesehen (Beschwerde Nr. 6587/04). Ob die neu eingeführte Sicherungsunterbringung nach dem so genannten Therapieunterbringungsgesetz den Straßburger Maßstäben in dem heute veröffentlichten Urteil standhält, muss bezweifelt werden.
Nach Ansicht des EMRK fehle es an dem erforderlichen kausalen Zusammenhang zwischen der Verurteilung wegen einer Straftat und der erst nach Verbüßung der Strafe nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung ist durch die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung (§§ 66, 66a, 66b StGB) weitgehend, jedoch nicht vollständig abgeschafft worden."