Die Kläger betreiben gemeinsam eine Praxis für Gynäkologie. Eine in demselben Einzugsbereich befindliche Klinik hatte die Zulassung zu verschiedenen ambulanten Behandlungen für die Diagnostik sowie die Versorgung von Patientinnen mit gynäkologischen Tumoren beantragt. Gegen die Genehmigung klagte die Praxis. Es gebe keinen Versorgungsbedarf durch das Krankenhaus, da niedergelassene Ärzte diese Behandlungen ebenfalls anböten.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Es gebe kein Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen Krankenhaus und Vertragsärzten bei der Erbringung bestimmter Leistungen, so die Richter. Es komme auch nicht auf einen bestimmten Versorgungsbedarf an, bei dem nur bei unzureichender Versorgung durch Vertragsärzte Krankenhäuser solche ambulanten Behandlungen erbringen dürften. Der Gesetzgeber habe gerade im Rahmen der Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Versorgungen eine bessere Verzahnung des ambulanten und stationären Sektors zur Ergänzung der vertragsärztlichen Versorgung gewollt.
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