Die Grundstücke zweier Nachbarn werden durch eine Mauer voneinander abgegrenzt. Der eine Nachbar brachte auf seiner Seite zwei Ornamente an, einen Salamander und eine Sonne aus Metall. Darüber hinaus schüttete er an der Wand ein Pflanzenbeet auf, das er mit Zaunleisten und einer Noppenfolie von der Mauer abgrenzte. Seine Nachbarin war damit nicht einverstanden. Die Mauer gehöre ihr, diese würde durch das Beet feucht. Deshalb müsse der Nachbar es beseitigen. Außerdem glaube dieser, dass er tun und lassen könne, was er wolle. Deshalb müsse er auch die Ornamente entfernen.
Die zuständige Richterin gab der Klägerin nur teilweise Recht: Ein Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass in der Tat von dem Beet Feuchtigkeit ins Mauerwerk eindringen könne. Die Abgrenzung durch die Noppenfolie sei als Schutz nicht ausreichend. Um diesen zu gewährleisten, müsse ein Sicherheitsabstand eingehalten werden. Der Nachbar wurde daher zur Entfernung des Beetes verurteilt.
Die Klage auf Entfernung der Ornamente wurde allerdings abgewiesen. Diese seien auf der Mauerseite des Beklagten angebracht und störten die Klägerin nicht. Sie hätte nur dann einen Anspruch auf Beseitigung, wenn sie durch die Ornamente beeinträchtigt würde. Dafür reiche nicht aus, dass die Klägerin vielleicht in der Zukunft die Wand streichen lassen wolle. Die Klägerin habe ausgeführt, der Beklagte habe sich den Antrag auf Entfernung selbst zuzuschreiben, da er glaube, er könne tun und lassen, was er wolle. Eine Klage, die eher erzieherische Gründe zu verfolgen scheine als die Durchsetzung eines Anspruchs, an dem ein ernsthaftes und schützenswertes Interesse bestehe, verstoße gegen das Schikaneverbot.
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