Eine Mieterin hatte durch Benutzung eines Rollschreibtischstuhles einen Schaden auf dem Echtholzparkett ihrer Wohnung verursacht. Der Vermieter verlangte dessen Beseitigung. Die Haftpflichtversicherung der Mieterin weigerte sich allerdings, für den Schaden aufzukommen. Die Frau wollte klagen und beantragte vor Gericht Prozesskostenhilfe, die ihr das Landgericht in zweiter Instanz zusprach.
Das Gericht sah ausreichende Erfolgsaussichten für die Klage der Frau. Der Gebrauch eines Rollschreibtischstuhles im Wohnbereich sei eine "falsche Benutzung der Mietsache", erläuterten die Richter.
Ein Versicherungsausschluss wäre nur möglich, wenn der Schaden durch einen mietvertragsgemäßen Gebrauch entstanden wäre. Hierzu hätte die Versicherung darlegen und beweisen müssen, dass ihr Versicherungsnehmer - die Mieterin - auf dem Parkett einen Rollschreibtischstuhl habe benutzen dürfen. Dazu habe aber gar keine Notwendigkeit bestanden, da die Mieterin über einen im Nachbarhaus gelegenen Arbeitsplatz verfüge, der mit Laminatboden ausgestattet und unempfindlich gegenüber gleichartiger Belastung sei.
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