Ein Münchner registriert sich Anfang 2010 bei einer Internetagentur, die ihren Nutzern Hilfestellung bei der Suche nach einem Lebenspartner anbietet. Er wählt eine dreimonatige Mitgliedschaft, die sich automatisch um sechs Monate verlängert, sollte sie nicht vier Wochen vor Ablauf der drei Monate gekündigt werden. Er nutzt diese Onlineplattform und kündigt diese aber doch kurz vor Ablauf der drei Monate. Die Internetbetreiberin akzeptiert die Kündigung aber nur zum Ablauf der weiteren sechs Monate und verlangt noch 299 Euro von ihrem Kunden. Dieser verweigert die Zahlung mit der Begründung, es handle sich hier um eine Partnerschaftsvermittlung und damit um ein Dienstverhältnis mit besonderer Vertrauensstellung. Dies sei stets kündbar.
Die Richterin gab jedoch der Internetagentur Recht. Dem Mann stehe kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Klassische Partnervermittlungen, also solche, bei denen eine Partnerschaftsvermittlung auf Grundlage eines persönlichen Kundenkontaktes ein Profil erstelle und im Anschluss Partnerschaftsvorschläge unterbreitet, seien sogenannte "Dienste höherer Art" und können jederzeit gekündigt werden. Bei einer solchen Partnersuche gäbe es einen persönlichen Kontakt zwischen dem Vermittler und dem Kunden. In dessen Rahmen werde äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl verlangt. Für Onlineplattformen mit Partnerschaftsvermittlung gelte dies jedoch nicht. Es fehle gerade an dem besonderen Maß an persönlichem Vertrauen zwischen den Vertragspartnern. So gäbe es keinen persönlichen Kontakt und die Leistungen solcher Plattformen basieren auf mathematischen Algorithmen und würden vollautomatisch geschehen. Am anderen Ende sitze eben kein Berater.
Deshalb sei diese Situation auch nicht vergleichbar mit den klassischen Anwendungsfällen der Dienste höherer Art, wie bspw. die Beziehung zwischen Arzt und Patient oder Anwalt und Mandant.
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