Ein Zahnarzt hatte einem Patienten unter Vollnarkose 20 Zähne gezogen, ohne jedoch dessen Zustimmung eingeholt zu haben. Der junge Mann muss seitdem eine Vollprothese tragen. Der Arzt wurde hierfür wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz hatte er außerdem eine Geldstrafe erhalten. Unter anderem aufgrund dieser Vorkommnisse widerrief das zuständige Landesverwaltungsamt die Approbation als Zahnarzt. Dagegen klagte der Mann.
Ohne Erfolg. Er habe sich als unwürdig erwiesen, den Beruf des Zahnarztes auszuüben, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Insbesondere der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung liege ein Fehlverhalten zugrunde, das mit den Vorstellungen von einer Arztpersönlichkeit nicht in Einklang gebracht werden könne. Der Wille des Patienten stehe an oberster Stelle. Ihn hätte der Zahnarzt ungeachtet aller Fakten beachten müssen. Wenn sich der Zahnarzt darüber hinweggesetzt habe, zeige dies, dass er den Patientenwillen negiere - ein für einen Zahnarzt unwürdiges Verhalten.
Der Entzug der Approbation sei auch im Hinblick auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Arztes daher nicht unverhältnismäßig.
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