Die DAV-Versicherungsanwälte weisen auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. April dieses Jahres hin (AZ: VI R 8/10). Darin wird bestätigt, dass Pflegekosten zwar grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar sind - aber nur, solange sie auch tatsächlich vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Zunächst müssen sämtliche Leistungen, die von der Pflegeversicherung übernommen werden, von den Gesamtkosten abgezogen werden. Im Klartext: Was die Versicherung übernimmt, kann nicht zusätzlich auch noch steuerlich geltend gemacht werden. Der BFH fasst hierunter auch Leistungen, die ein Versicherungsnehmer aus einer privaten Pflegeversicherung bezieht. Selbst dann, wenn der Leistungsanspruch unabhängig von entstehenden Kosten gegen den Versicherer besteht. Sobald der Anspruch auf Leistungen allein an die Pflegebedürftigkeit geknüpft ist und eine Zahlung von sogenanntem Pflegetagegeld vorgesehen ist, müssen die Leistungen gegen bestehende Pflegekosten gerechnet werden. Steuermindernd kann dann nur noch die Differenz geltend gemacht werden.
"Wer eine private Pflegetagegeldversicherung hat, muss daher genau prüfen, ob trotz dieser Versicherungsleistung noch Pflegekosten aus eigenen Mitteln aufgewandt werden. Wenn ja, sollten alle Belege in diesem Zusammenhang gesammelt werden, damit die Prüfung spätestens bei Abgabe der Einkommensteuererklärung erfolgen kann", rät Monika Maria Risch, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV.
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 01805 181805 (Festnetzpreis 0,14 Euro/min, Mobilfunkpreise maximal 0,42 Euro/min), oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.