Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt und Leiter eines Taxiunternehmens hatte Betriebsstätte und Privatwohnung in demselben Gebäude untergebracht: im Erdgeschoss die Werkstatt, im ersten Stock Wohnung und Büro. An einem Werktag holte der Mann nach Ende seiner Tätigkeit in der Werkstatt die Geschäftspost aus dem Briefkasten im Erdgeschoss. Er hatte vor, sie in seinem Büro durchzusehen. Auf dem Weg ins Obergeschoss stürzte er jedoch auf der Treppe und brach sich das rechte Schienbein. Er musste mehrfach operiert werden. Die Berufsgenossenschaft zahlte zwar 5.000 Euro Verletztengeld als Vorschuss, lehnte dann jedoch die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab: Der Mann hätte seine Arbeit in der Werkstatt bereits beendet, als er die Treppe hochgestiegen sei. Dass er vor Feierabend noch Post ins Büro habe bringen wollen, begründe keinen Versicherungsschutz. Dagegen klagte der Mann.
Mit Erfolg. Die Richter verpflichteten die Berufsgenossenschaft, den Sturz im Treppenhaus als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Treppe sei der einzige Zugang zu den Büroräumen im Obergeschoss gewesen. Demnach hätten sie nicht nur der Werkstattinhaber selbst, sondern auch Angestellte und Geschäftskunden genutzt. Da er zum Unfallzeitpunkt die Geschäftspost in sein Büro habe bringen wollte, um sie dort zu sichten und weiterbearbeiten zu lassen, habe er die Treppe auch aus betrieblichen Gründen genutzt.
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