Den Eigentümern gehört ein Wohnhausgrundstück in Konstanz, für das kein Bebauungsplan besteht. Sie errichteten 1988 im nordwestlichen Teil ihres Grundstücks einen drei mal neun Meter großen, mit Pflastersteinen befestigten Platz zur gelegentlichen Lagerung ihres Segelboots im Winterhalbjahr. Der im Jahr 2004 zugezogene Kläger berief sich gegenüber der Stadt darauf, der Bootslagerplatz widerspreche der durch Wohnnutzung geprägten Art des Baugebiets. Als Eigentümer eines Grundstücks in diesem Gebiet könne er sich dagegen wehren. Die Stadt schloss sich dem nicht an und erteilte im Dezember 2008 nachträglich eine Baugenehmigung für den Bootslagerplatz. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg nach einer Ortsbesichtigung ab. Die nähere Umgebung entspreche keiner Gebietsart der Baunutzungsverordnung. Unabhängig davon sei der Bootslagerplatz ein nach der Baunutzungsverordnung zulässiger Stellplatz.
Nach Auffassung des VGH entspricht jedoch die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Bootseigentümer einem Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung. In einem solchen Gebiet sei ein privater Bootslagerplatz grundsätzlich unzulässig. Er sei für das "Wohnen" als Hauptnutzung ersichtlich nicht erforderlich. Auch handele es sich nicht um einen Stellplatz, da darunter nur Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger zu verstehen seien. Schließlich sei der Bootslagerplatz auch keine in einem Wohngebiet zulässige untergeordnete Nebenanlage.
Informationen: www.mietrecht.net