Der DAV ist zunächst erfreut über die von den Parlamentariern vorgenommene Klarstellung, dass unter "Rechtsbeistand" der Beistand durch einen Rechtsanwalt zu verstehen ist.
Während der Rat darüber hinaus die inhaltliche Ausgestaltung des anwaltlichen Beistandes allein dem nationalen Recht unterwerfen will, sehen die Parlamentarier eine wichtige Stärkung der Unterstützung durch den Anwalt vor. Zum einen soll ein Beschuldigter unabhängig von der Art der Befragung das Recht haben, einen Anwalt hinzuzuziehen. Zum anderen soll der Rechtsanwalt neben dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zur Beweiserhebung beitragen können.
Zentral ist für den DAV aber insbesondere die uneingeschränkte Bejahung der Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Mandant. "Der DAV versteht die freie und nicht überwachte Kommunikation als Herzstück der Anwalts-Mandanten-Beziehung. Diese ist nach deutschem Verfassungsverständnis als Kernbereich der privaten Lebensführung absolut geschützt", so Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. Mit Blick auf die vom Rat gewünschten staatlichen Eingriffsmöglichkeiten in das Berufsgeheimnis ist der DAV über das parlamentarische Bekenntnis in dem Richtlinienvorschlag für eine absolute und ausnahmslose Vertraulichkeit sehr erleichtert.
Dies gilt gleichfalls für die Klarstellung, dass etwaige Ausnahmen von dem Recht auf Rechtsbeistand nur von unabhängigen Justizbehörden angeordnet und nebst der Begründung auch schriftlich dokumentiert werden sollen. Die vom Rat vorgesehene Anordnung durch "jede zuständige Behörde" - also auch die Polizei selbst - wäre ein zu großes Einfallstor für Missbrauch.
Auch die Pflicht zur Belehrung eines Beschuldigten, dass er einen etwaigen Verzicht auf einen Rechtsanwalt jederzeit wiederrufen kann, und die Erweiterung der Verteidigungsmöglichkeiten im Ausstellungsstaat eines Europäischen Haftbefehls werden vom DAV begrüßt.
Angesichts der anstehenden inoffiziellen Dreierverhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission ("Trilog") appelliert der DAV an den Rat, dieser möge seine destruktive Haltung aufgeben und gemeinsam für belastbare Beschuldigtenrechte eintreten, die das erforderliche Vertrauen in die strafprozessualen Standards der Mitgliedsstaaten zu schaffen vermögen.