Das Auswärtige Amt rät "dringend" davon ab, Kairo, Oberägypten oder das Nildelta zu bereisen. Urlauber, die Reisen dorthin geplant haben, können sie problemlos kündigen. Mit Stornogebühren müssen sie in diesem Fall nicht rechnen und auch zeitliche Fristen sind nicht zu beachten. "Droht eine eindeutige Gefahrenlage, können sich Reisende bei Kündigungen auf den Umstand der 'höheren Gewalt' beziehen", erklärt Paul Degott vom Deutschen Anwaltverein (DAV).
Kündigungen von Reisen in vermeintlich sichere Regionen
Anders sieht es bei Kündigungen von Reisen in ägyptische Regionen aus, die noch als sicher gelten, etwa beliebte Ferienorte wie Hurghada. Paul Degott, Reiserechtler aus Hannover, verweist darauf, dass viele Reiseveranstalter in solchen Fällen eine Kündigung wegen "höherer Gewalt" nicht so einfach akzeptieren. Und daher oft gestaffelte Stornierungsgebühren verlangen, je nachdem, wann jemand kündigt und was in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt ist.
Auf Kulanz könne man in solchen Fällen nicht pochen, wie Degott betont. Allerdings würden Reiseveranstalter den Reisenden manchmal entgegenkommen und ihnen ein anderes Urlaubsland anbieten.
Wenn Reisende vor Ort sind und sich die Gefahrenlage dann zuspitzt, erhalten sie einen Anteil der Reisekosten zurück. Die schon erbrachten Leistungen des Reiseveranstalters wie die Flüge oder Hotelübernachtungen allerdings muss der Urlauber bezahlen. Der Rest der Kosten wird den Urlaubern nur anteilig zurückerstattet.
Fazit: Dort, wo es Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und weitere Informationen zu einer eindeutigen Gefahrenlage in einem Land gibt, können Urlauber ihre Reisen immer kostenfrei und ohne zeitliche Fristen kündigen. Entwickelt sich eine Gefahrensituation erst vor Ort oder spitzt sich dann zu, bekommen sie ihre Reisekosten anteilig zurück.
Informationen: www.anwaltauskunft.de