Der Bewohner einer Mietwohnung musste sich einem Klinikaufenthalt unterziehen. Seine Wohnungsschlüssel verwahrte er zusammen mit seinen Papieren in einem abschließbaren Wertfach im Zimmerschrank auf. Das Fach wurde aufgebrochen und der Schlüssel gestohlen. Der Vermieter tauschte daraufhin die Schließanlage in dem Wohnhaus aus. Von dem Mieter verlangte er Schadensersatz.
Ohne Erfolg. Ein Mieter sei zwar grundsätzlich verpflichtet, alles zu unterlassen, wodurch an dem Mietobjekt Schaden entstehen könne. Hierzu zähle auch die sichere Aufbewahrung der Haus- und Wohnungsschlüssel, auch während eines Krankenhausaufenthaltes. Der Mieter habe aber, so die Richter, mit der Nutzung des Wertfaches in der Klinik seiner Verpflichtung Rechnung getragen. Eine besondere Prüfung des Wertfachs auf Einbruchsicherheit sei nicht erforderlich gewesen.
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