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Selbstbestimmte Wohngemeinschaft oder Heim?

(lifePR) (Oldenburg/Berlin, )
Wer intensivpflegebedürftige Personen in einer nicht selbstbestimmten Wohngemeinschaft versorgt, unterliegt der Aufsicht der Ordnungsbehörden, auch wenn die Leistungen ambulant bleiben. Die Bewohnerinnen und Bewohner einer solchen Einrichtung genießen den Schutz des Heimgesetzes. Die Betreiberin des versorgenden ambulanten Pflegedienstes muss eine solche Einrichtung daher behördlich anmelden. Über eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21. Mai 2012 (AZ: 12 A 1136/11) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Mit der Entscheidung wies das Gericht die Klage der Betreiberin eines ambulanten Dienstes ab, die sich gegen eine Verfügung der Heimaufsicht des Landkreises Oldenburg wandte, den Betrieb eines Heimes anzuzeigen.

Nach dem Niedersächsischen Heimgesetz muss nicht nur der Betrieb eines Heimes, sondern auch einer nicht selbstbestimmten Wohngemeinschaften angemeldet werden. Entscheidend ist damit, ob die Wohngemeinschaften selbstbestimmt sind.

Eine solche Gemeinschaft ist dann nicht selbstbestimmt, wenn die Vermietungsleistungen und die Leistungen der ambulanten Betreuung aus einer Hand kommen oder in einem anderen rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen. Dies sei hier der Fall. Die Vermieterin der Zimmer habe von der Inhaberin des ambulanten Pflegedienstes eine selbstschuldnerische Bürgschaft bekommen. Eine derartige Wertung nimmt nicht nur das niedersächsische Heimgesetz vor. Die Richter in Oldenburg gehen aber einen Schritt weiter: Eine selbstbestimmte Wohngemeinschaft liege überdies auch deshalb nicht vor, weil in der Wohngemeinschaft ausschließlich schwerstpflegebedürftige Patienten lebten. Ihnen fehle die für eine Wohngemeinschaft erforderliche Kommunikationsfähigkeit der Mitglieder. Dieses Selbstbestimmungsrecht könne auch nicht von Betreuern oder Angehörigen der pflegebedürftigen Personen, die nicht mit im Haus oder der Wohnung lebten, für die Betroffenen übernommen werden. Die Bewohnerinnen und Bewohner einer solchen Wohngemeinschaft bedürften des Schutzes der Regelungen des Heimgesetzes.

Rechtsanwalt Ronald Richter, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im DAV, kritisiert die Weite der Entscheidung: "Schwerstpflegebedürftige, also Menschen der Pflegestufe III, haben nach den bisherigen rechtlichen Vorgaben einen hohen Bedarf an körperbezogenen Pflegeleistungen aus den Bereichen der Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Diesen Menschen das Selbstbestimmungsrecht abzusprechen, widerspricht dem Menschenbild unseres Grundgesetzes und ist daher abzulehnen. Teil der Menschenwürde ist auch, sich in schwierigen körperlichen Lagen einen Rest an Selbstbestimmung zu bewahren. Das Einschalten von Bevollmächtigten oder Betreuern bedeutet nicht, dass die Selbstbestimmung nicht mehr möglich ist." Richter sieht darüber hinaus weitreichende Folgen für Dementen- und Wachkoma-WG's, bei denen tatsächlich eine zielgerichtete Kommunikation nur schwerlich verzeichnet werden kann. Daher ist der Gesetzgeber gefragt.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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