Die Mutter hatte an ihre Tochter im Jahr 1994 ein Hausanwesen übertragen. Im Rahmen von Sanierungsarbeiten schenkte die Mutter der Tochter im Jahre 2002 über 7.500 Euro und im Jahr 2003 über 5.500 Euro, jeweils in bar. Von 2006 bis 2007 hielt sich die großzügige Mutter in einem Pflegeheim auf. Ihre Rente reichte aber nicht, die anfallenden Kosten zu decken, sodass sie ergänzende Sozialhilfe erhielt. Der Sozialhilfeträger wollte die von ihm bezahlten Kosten von knapp über 12.000 Euro wegen Verarmung der Schenkerin zurückfordern. Die beklagte Tochter weigerte sich und gab an, dass von dem Geld Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke für einige Jahre im Voraus finanziert werden sollten.
Der Sozialversicherungsträger hatte vor Gericht Erfolg. Die Beklagte vermochte das Gericht nicht von ihrer Angabe, es habe sich um Geldgeschenke auf Jahre im Voraus für sich und ihre Angehörigen gehandelt, zu überzeugen. Dies entspreche nicht der Lebenserfahrung. Auch die tatsächliche Verwendung zur Bezahlung von Handwerkerleistungen an einem Haus der Beklagten spreche dafür, dass die Schenkungen nur an sie erfolgt waren. Der Anspruch der Mutter gegen die beschenkte Tochter sei auf den Sozialhilfeträger übergegangen, somit konnte er seinen Anspruch auch nach dem Tod der Mutter geltend machen. Die Tochter würde dadurch auch nicht in eine wirtschaftliche Not geraten. So hatte das Gericht festgestellt, dass 1994 an die beklagte Tochter nicht nur ein Haus, sondern auch ein landwirtschaftliches Grundstück übertragen worden war. Dieses sei später von der Tochter zum Zweck des Sandabbaus verkauft worden, wofür sie einen Kaufpreis von mehreren 100.000 Euro erhalten habe.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können Geschenke auch von den Schenkern selbst zurückverlangt werden, wenn diese verarmen, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft. Über die rechtliche Einsortierung eines Nachlasses oder aber auch von Geschenken informieren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Solche in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de.