Eine Frau löste die Wohnung ihrer Mutter auf. Für den Abtransport der Möbel hatte sie mit der Abfallbeseitigungsgesellschaft der Region einen Termin für die Sperrmüllabfuhr vereinbart. Entgegen den klaren Vorgaben der Gesellschaft stellte sie den Sperrmüll nicht am Morgen des Abholtages, sondern bereits am Nachmittag des Vortages heraus, damit sich Interessenten aus den zum Teil noch brauchbaren Gegenständen etwas heraussuchen konnten. Ein direkt neben dem Sperrmüll geparktes Fahrzeug wurde durch Teile des Mülls beschädigt, weswegen der Fahrzeughalter auf Schadensersatz klagte. Unklar blieb allerdings, ob der Sperrmüll zu dicht am Fahrzeug abgestellt worden war oder ob dieses dort erst geparkt wurde, als der Sperrmüll bereits dastand. In diesem Fall wäre das Fahrzeug durch Unbekannte, die den Sperrmüll durchwühlten, beschädigt worden.
Darauf komme es jedoch nicht an, entschied der Richter. Die Frau habe, als sie den Sperrmüll zu früh herausstellte, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe die Abfuhr der Möbel organisiert und sei somit dafür verantwortlich gewesen, dass dadurch kein Schaden entstehe. Insbesondere hätte sie den Müll nicht zu früh herausstellen dürfen. Die Frau musste die Kosten der Neulackierung in Höhe von knapp 400 Euro ersetzen.
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