Der Kläger wohnt in Neuwied. Bis zur Neugestaltung des dortigen Bahnhofsumfeldes befand sich im Abstand von rund zwei Metern vor seinem Wohnhaus eine Straßenleuchte. Sie wurde durch eine Straßenlaterne ersetzt, die circa zehn Zentimeter vor dem Wohnhaus des Klägers aufgestellt wurde. Der eigentliche Leuchtkörper hängt an einem Ausleger und ragt ungefähr 1,50 Meter vor der Hauswand in den Gehwegbereich hinein. Der Kläger fühlte sich gestört und verlangte die Beseitigung. Daraufhin verpflichtete das Verwaltungsgericht die Stadt, die Straßenleuchte so zu verändern, dass im Obergeschoss des Wohnhauses ein Lichteinfall von mehr als einem Lux vermieden wird.
Die Stadt legte Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass der Kläger den von der Straßenlaterne ausgehenden Lichteinfall hinnehmen müsse. Dieser sei im innerstädtischen Bereich ortsüblich. Der Lichteinfall würde weder die Nutzung des Grundstücks in Frage stellen noch zu Gesundheitsgefahren der Bewohner des Wohnhauses führen. Außerdem könnten die Nutzer des Anwesens die Beeinträchtigungen mindern, etwa durch Schließen der Rollläden. Die Straßenleuchte sei auch nicht willkürlich aufgestellt worden. Ihr Standort beruhe auf einem nachvollziehbaren Straßenbeleuchtungskonzept und befinde sich in der Nähe der beseitigten Straßenlaterne.
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