Die Mutter war mit einer Freundin und ihrem gut eineinhalb Jahre alten Sohn in ein Kaufhaus gegangen, um Kinderkleidung zu kaufen. Zunächst beschäftigte sich die Freundin mit dem Jungen an einem Spieltisch. Die Mutter widmete sich den Einkäufen von Kinderkleidung. In der weiteren Folge ging der Sohn zu einer Rutsche, ohne dass ihn die Freundin oder auch die Mutter begleiteten. Die Kinderrutsche stand auf einem Linoleumfußboden und hatte eine Höhe von circa zwei Metern. Die Leiter an der Rutsche verfügte über einen Handlauf. Der Boden unter der Leiter war nicht durch eine Matte gepolstert. Eine solche befand sich nur im Bereich des Auslaufs der Rutsche. Der Junge stürzte von der Leiter und zog sich einen Schädelbasisbruch zu. Die Mutter verlangte für ihren Sohn die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (mindestens 7.000 Euro) sowie Schadensersatz.
Damit hatte sie vor Gericht keinen Erfolg. Zwar verpflichte die Verkehrssicherungspflicht den Kaufhausbetreiber, dafür zu sorgen, nach Lage der Verhältnisse alle notwendigen, ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Gerade im Hinblick auf Kinder gelte hier eine verstärkte Verkehrssicherungspflicht. Allerdings müsse auch insoweit, als es um den Schutz von Kindern geht, nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet, nicht für jede nur denkbare Möglichkeit eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Kleinkinder, insbesondere unter drei Jahren, bedürften der ständigen Aufsicht, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen. Zwar könne gerade beim Einkauf die Aufsichtspflicht nicht lückenlos durchgeführt werden, an deren Stelle trete allerdings nicht die Verkehrssicherungspflicht des Kaufhausbetreibers. Es handele sich auch dann um ein Aufsichtsversagen der Eltern oder anderer, mit der Aufsicht betrauter Personen. Die aufgestellte Rutsche entsprach den TÜV-Normen, wie beispielsweise der Handlauf. Gerade bei Kindern unter drei Jahren müsse man dafür sorgen, dass diese nicht allein eine Leiter einer Rutsche hinaufklettern. Nicht die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten seitens der Beklagten ist für den Sturz des Jungen von der Rutsche und dessen Folgen verantwortlich. Die Verletzung beruht vielmehr allein darauf, dass die Mutter die ihr obliegende Aufsichtspflicht und damit die Verpflichtung, ihr Kind vor Schäden zu bewahren, grob vernachlässigt hat. Sie hätte erkennen und damit rechnen müssen, dass das Kind wegen seines geringen Alters von der Rutsche stürzen könnte.
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