Die Kundin eines Reitsportgeschäfts stürzte beim Verlassen des Geschäfts über die im Eingangsbereich liegende Schäferhündin. Der Verkäuferin, der das Tier gehörte, war es erlaubt, ihre Hündin mit in das Geschäft zu bringen. Am Unfalltag hatte sich diese eigenmächtig in den etwa eineinhalb Meter von der Kasse entfernten Eingangsbereich gelegt. Die Kundin hatte das Tier übersehen, als sie sich nach dem Bezahlen an der Kasse zum Ausgang begeben hatte. Bei dem Sturz zog sich die Frau eine schwere Knieverletzung zu, für die sie von der Hundehalterin Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangte. Als diese sich weigerte zu zahlen, klagte die verletzte Frau.
Nachdem das Landgericht die Klage noch abgelehnt hatte, hatte sie vor dem OLG grundsätzlich Erfolg. Es liege ein Fall der Tierhalterhaftung vor, entschieden die Richter. Der Sturz der Frau sei auf die Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens zurückzuführen und damit auf eine Gefahr, die für Tiere typisch sei. Ein Mitverschulden der Frau sei nicht gegeben, weil die Hündin für sie nur schwer wahrnehmbar gewesen sei. Demgegenüber habe die Hundehalterin den Unfall fahrlässig verschuldet, weil sie die Kundin weder gewarnt noch das Tier aus dem Eingangsbereich weggeschafft habe, obwohl sie dort, an seinem Lieblingsplatz, mit ihm rechnete.
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