Eine Transsexuelle war vor Gericht gezogen, um ihre Transsexualität nach einer geschlechtsanpassenden Operation als Behinderung anerkennen zu lassen. Unter Einbeziehung weiterer Einschränkungen wollte sie einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 zuerkannt haben. Sie argumentierte, dass sie trotz der Operation nicht in der Lage sei, sich als Frau fortzupflanzen und die insoweit bestehenden Einschränkungen besonders berücksichtigt werden müssten.
In erster Instanz stellten die Richter zwar einen GdB von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft fest. Die Transsexualität selber erkannten sie jedoch nicht als Behinderung an.
Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Die Transsexualität selbst sei keine eigenständige Funktionseinschränkung mit Auswirkungen auf den GdB, so die Richter. Die Operation hätte zwar nicht den vollständigen körperlichen Zustand einer Frau herstellen können, doch habe die medizinisch erfolgreiche und komplikationslos durchgeführte Behandlung keine Gesundheitseinschränkung verursacht, die als eigenständige Behinderung anzuerkennen sei.
Informationen: www.arge-medizinrecht.de