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Trilogeinigung bei Recht auf Rechtsbeistand

EU: Besserstellung von Beschuldigten in Strafverfahren / Recht auf einen Anwalt EU-weit gewährleistet

(lifePR) (Berlin/Brüssel, )
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt, dass es künftig einen EU-weiten Mindeststandard für den Zugang zum Anwalt in Strafverfahren geben soll. Hierauf einigten sich am 28. Mai 2013 Rat, Parlament und Kommission nach über anderthalbjährigen Verhandlungen im sog. "informellen Trilog" zum entsprechenden Richtlinienvorschlag.

Verdächtige in allen Mitgliedsstaaten sollen demnach grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, sich der Hilfe eines Anwalts zur Verteidigung gegen strafrechtliche Beschuldigungen zu bedienen, sobald sie mit den Behörden deswegen in Kontakt kommen. Dieses Recht ist eigentlich bereits in den Verfassungen vieler Mitgliedsstaaten und auch der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgeschrieben. Der Beschuldigte kann aber wegen unterschiedlicher Auslegungen bislang nicht in allen Mitgliedstaaten u.a. in den ersten Stunden eines Polizeiverhörs davon Gebrauch machen.

Nach DAV-Präsident Prof. Dr. Ewer: "Der Kompromiss ist ein Schritt in die richtige Richtung, um nun endlich gemeinsame Mindeststandards in Europa zu setzen. Er wurde allerdings auch teuer erkauft". Wegen der starren Haltung einiger Mitgliedsstaaten seien von dem im ursprünglichen Kommissionsvorschlag KOM(2011) 326 über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme deutliche Abstriche gemacht worden. Etwa zu der Frage, ob trotz Abwesenheit des Anwalts eine Befragung bereits begonnen werden kann. "Zudem wird die Vertraulichkeit der Mandanten-Anwaltsbeziehung immer Grundvoraussetzung für ein faires Verfahren bleiben. Nach deutschem Verfassungsverständnis ist daher die freie und unüberwachte Kommunikation zwischen dem Mandanten und seinem Anwalt als Kernbereich der privaten Lebensführung absolut geschützt", so Ewer weiter. Auch die Beibehaltung des ausdrücklichen Beweisverwertungsverbots bei Verstoß gegen die Richtlinie wäre wünschenswert gewesen.

Insgesamt ist der erreichte Kompromiss nach Ansicht des DAV ein notwendiger Meilenstein zur Schaffung gemeinsamer Verfahrensrechte als Gegengewicht zur Zusammenarbeit von Polizei und Justiz in der Strafverfolgung. Weitere müssen aber folgen. Die Mitgliedstaaten werden nun unter Beweis stellen müssen, dass es Ihnen ernst ist mit der restriktiven Anwendung der Ausnahmen. Dass die Beschneidung des Rechts auf einen Rechtsbeistand nicht noch drastischer ausgefallen ist, geht auf das engagierte Auftreten der parlamentarischen Verhandlungsgruppe in der Verteidigung des Kommissionsvorschlags zurück. Wäre es allein nach den Mitgliedsstaaten gegangen, hätte es beispielsweise völlig unbestimmte Ausnahmen von Recht auf einen Anwalt gegeben. Das hätte staatlichem Missbrauch Tür und Tor öffnen können. Auch um dies zu verhindern, hatte auch der DAV mehrfach zum dem Vorschlag Stellung genommen (DAV-Stellungnahmen 64/2011 und 59/2012). Im nächsten Schritt müssen das Parlament und der Rat den ausgehandelten Kompromiss noch formell annehmen. Danach haben die Mitgliedsstaaten dann drei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

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