Der Hauptfeldwebel hatte innerhalb des Feldlagers in Mazar-e Sharif einen Container mit einem Containerstapler über eine Strecke von mehreren 100 Metern befördert. Wegen einer Beschädigung war der Container mit einer Zeltplane abgedeckt. Diese war mit jeweils etwa 20 Kilo schweren Bundeswehr-Stahlplatten beschwert worden. Die Plane wurde von einer Windböe erfasst, wobei mehrere Paletten von dem Container herabfielen. Sie beschädigten den Stapler sowie ein weiteres Bundeswehrfahrzeug. Hierdurch entstand ein Sachschaden von rund 1.400 Euro. Die Bundesrepublik verlangte daraufhin vom Kläger Schadensersatz, weil dieser den Schaden durch unzureichende Sicherung der Ladung grob fahrlässig verursacht hatte.
Der Soldat argumentierte hingegen, er habe den festen Sitz der Plane und der darauf nach einem Regen festgesaugten Paletten persönlich durch Muskelkraft überprüft und zudem nicht mit dem plötzlichen Aufkommen einer Windböe rechnen müssen.
Das Gericht verurteilte ihn zum Schadensersatz. Ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden dienstlichen Pflichten verletzt, habe nach dem Soldatengesetzt dem Dienstherrn den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Im vorliegenden Fall habe der Betroffene gegen die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften für sogenannte "Flurförderfahrzeuge" verstoßen. Demnach seien solche Fahrzeuge so zu beladen, dass die transportierten Lasten nicht herabfallen können. Er habe auch grob fahrlässig gehandelt. Jedem Führer eines Gabelstaplers müsse die Möglichkeit eines Losrüttelns und Herabfallens nicht befestigter Teile der Ladung während der Fahrt durch die Vibrationen des motorbetriebenen Fahrzeuges ohne weiteres einleuchten. Er habe sich also, hätte er auch nur die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen angestellt, bereits von daher nicht auf die von ihm vor Beginn der Fahrt überprüfte "Befestigung" der Plane und der Paletten vertrauen dürfen.
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