Ein beispielhafter Fall wurde am 5. Dezember 2011 vor dem Oberlandesgericht Celle verhandelt. Eine Anlegerin hatte ihre Sparkasse verklagt, die ihr Anteile an drei Schiffsfonds in Höhe von insgesamt 250.000 Euro plus fünf Prozent Agio verkauft hatte. In der Folge erlitt die Anlegerin hohe Verluste. Sie klagte auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung - nicht zuletzt auch deshalb, weil ihr die Bank verschwiegen hatte, dass sie bei dem Geschäft Provisionen in Höhe von 23.000 Euro eingestrichen hatte.
In erster Instanz bekam die Sparkasse Recht. Doch bei der Berufung machte das Oberlandesgericht das Geldinstitut darauf aufmerksam, dass die Verheimlichung der Provisionszahlung möglicherweise zu einem Schadenersatzanspruch der Klägerin führen könne. Daraufhin bot die Sparkasse der Anlegerin an, ihr 75 Prozent des ursprünglich angelegten Geldes zurückzuzahlen und im Gegenzug die weitgehend wertlos gewordenen Fondbeteiligungen zu übernehmen. In Anbetracht des aus unterschiedlichen Gründen nicht vorhersagbaren Ausgangs des Prozesses entschied sich die Anlegerin, das Vergleichsangebot anzunehmen und dadurch mit einem begrenzten Verlust den Rechtsstreit zu beenden.
"Unter Umständen kann es für Anleger sinnvoll sein, auf einen Teil ihrer Forderung zu verzichten und ein Vergleichsangebot anzunehmen", meint Rechtsanwalt Paul H. Assies, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im DAV. Dies könne beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Beweislage lückenhaft sei oder der Auslegungsspielraum auch zu einem für den Anleger negativen Ausgang des Prozesses führen könne. Auch könnten Anwälte vor einem Prozess bereits eine Einigungsmöglichkeit auslotsen.
In der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im DAV sind rund 1.000 Anwältinnen und Anwälte zusammengeschlossen, deren Arbeitsschwerpunkt auf diesem Fachgebiet liegt. Auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft www.bankundkapitalmarkt.de finden Ratsuchende den richtigen Experten in ihrer Nähe.