Der Vermieter hatte die Betriebskosten einer Wohnung für die Jahre 2003 und 2004 fristgerecht und formal korrekt abgerechnet. Es ergab sich eine Nachzahlung von 900 Euro für den Mieter. In einem späteren Brief korrigierte der Vermieter die Summe, die sich nun nur noch auf 780 Euro belief. Der betroffene Mieter weigerte sich jedoch überhaupt zu zahlen mit der Begründung, der Vermieter habe erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist die Betriebskosten korrekt abgerechnet. Dieser erhob Klage auf Zahlung.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Die beiden Jahresabrechnungen habe der Mieter fristgemäß erhalten, lediglich die inhaltliche Korrektur sei erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist vorgenommen worden. Derartige Änderungen inhaltlicher Art führten jedoch nicht dazu, dass eine Nachforderung nichtig sei. Hinzu komme, dass beide Abrechnungen für den Mieter nun günstiger seien.
In einem ähnlich gelagerten Fall entschied der Bundesgerichtshof am 12. Dezember 2007, dass der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist nur dann eine Korrektur der Betriebskostenabrechnung vornehmen darf, wenn sie zugunsten des Mieters ausfällt (AZ: VIII ZR 190/06).
Bei Fragen rund um die Mietnebenkosten berät ein Anwalt. Einen Miet- und Immobilienrechtler des DAV findet man unter www.mietrecht.net.