Vermieter und Mieter einer Münchner Wohnung schlossen vor Gericht einen Räumungsvergleich. Danach war der Mieter verpflichtet, die Wohnung bis spätestens 30. Juni 2012 zu räumen. Als er dies nicht tat, stellte der Vermieter die Stromzufuhr zur Wohnung ab. Der Mieter wandte sich an das Gericht und beantragte, im Schnellverfahren den Vermieter zu verpflichten, die Stromversorgung wieder herzustellen. Gegen die entsprechende Verfügung wandte sich der Vermieter. Er sei im Recht. Schließlich sei der Mieter nicht wie vereinbart ausgezogen.
Die zuständige Richterin hielt die einstweilige Verfügung jedoch aufrecht: Der Mieter habe einen Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung. Die Einstellung der Versorgungsleistungen vor der endgültigen Räumung des Mieters bei beendetem Mietverhältnis stelle eine sogenannte Besitzstörung dar, deren Beseitigung der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen könne. Gebe der Mieter das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht heraus, so blieben für den Vermieter trotzdem für diesen Zeitraum gewisse Mindestverpflichtungen bestehen. Hierzu gehöre auch die Pflicht, die nach heutigen Lebensverhältnissen grundlegenden Versorgungsstandards für eine angemessene Zeit nach Vertragsbeendigung aufrechtzuerhalten. Die Stromversorgung gehöre zu diesen grundlegenden Versorgungsstandards.
Besteht ein Räumungsanspruch, der nicht befolgt wird, muss dieser auf rechtsstaatliche Art und Weise durchgesetzt werden, zum Beispiel durch einen Gerichtsvollzieher, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft. Eine Selbstjustiz im Wege der "kalten Entmietung" durch Entzug der Stromversorgung ist nicht rechtmäßig.
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