Hierzu erklärt Rechtsanwalt Peter Konrad von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV): "Zwar vertritt ein Versicherungsmakler normalerweise die Interessen des Versicherungskunden und muss daher im Fall einer Fehlberatung auch selbst für seine Fehler einstehen. In ganz bestimmten Fällen jedoch kann es sein, dass das Versicherungsunternehmen ebenfalls zu Schadenersatzleistungen herangezogen werden kann." Das ist besonders dann der Fall, wenn ein Versicherer kein eigenes Vertriebssystem unterhält, sondern stattdessen seine Produkte ausschließlich über Makler vertreibt. Und, das ist neu: Gemäß einem Beschluss des Bundesgerichtshofes (Hinweisbeschluss gem. § 552a ZPO vom 26. September 2012, AZ. IV ZR 61/11; OLG Stuttgart) kann das auch gelten, wenn zum Beispiel der Versicherungsmakler und das Versicherungsunternehmen gemeinsam als Herausgeber des Versicherungsantragsformulars auftreten. "Ein erster Anhaltspunkt dafür ist zum Beispiel, dass beide, Makler und Versicherer, auf dem Antragsformular als Herausgeber, etwa mit ihren Logos auftreten", erläutert Peter Konrad. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein DAV rät daher allen Versicherungsnehmern, denen durch fehlerhafte Beratung bei Abschluss einer Versicherung Schaden entstanden ist, genau prüfen zu lassen, ob in ihrem Fall auch gegen das Versicherungsunternehmen Schadenersatzansprüche bestehen. Dazu Peter Konrad: "Mit dem Versicherungsunternehmen hätte man einen weiteren solventen Schuldner im Boot!" Die Prüfung erfolgt am besten mit Unterstützung eines auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes.
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute; Mobilfunkpreise maximal 0,42 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.