Im November 2007 stellte ein Ehepaar bei einem Versicherungsunternehmen einen Antrag auf Abschluss einer Wohngebäudeversicherung für ihr Wohnhaus. Einen Monat später kam es zu einem Wasserschaden. Diesen ließen sie dann reparieren. Mitte Januar 2008 erhielten sie den Versicherungsschein von der Versicherung. Daraufhin meldeten sie den Schaden, reichten die Rechnungen für die Reparaturarbeiten ein und verlangten von der Versicherung die Erstattung der Kosten.
Die Versicherung zahlte mit der Begründung nicht, dass die Meldung des Schadens sechs Wochen nach dem Vorfall zu spät sei. Dadurch habe sie keine Möglichkeit gehabt, den Schaden zu begutachten und zu prüfen, ob es wirklich ein Wasserrohrbruch gewesen sei oder nur ein schon länger vorhandenes Leck, für das sie sich haften würden. Daraufhin klagte das Ehepaar und verlangte die Zahlung von EUR 3.700,-.
Ohne Erfolg, wie die Richterin entschied: Das Ehepaar sei aus den Versicherungsvertrag verpflichtet gewesen, der Versicherung den Schadeneintritt unverzüglich, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch, anzuzeigen. Schließlich seien Weisungen des Versicherers zu befolgen und das Schadensbild so weit wie möglich unverändert zu lassen. Dies sei notwendig, um dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit zu geben, den Schaden zu überprüfen und festzustellen, ob ein Versicherungsfall überhaupt eingetreten sei. Wer gegen diese Verpflichtung verstoße, erhalte keinen Schadenersatz. Eine Meldung erst wenige Wochen nach dem Schadensereignis und nach Schadensbeseitigung sei in jedem Fall zu spät. Eine solche Verpflichtung bestehe auch dann, wenn der Versicherungsschein noch nicht zugesandt worden ist und der Vertrag somit noch nicht einmal offiziell zustande gekommen war. Auch zwischen Antragstellung und Vertragsschluss bestünden bereits vertragliche Sorgfaltspflichten, dazu gehöre auch, Schadenseintritte unverzüglich zu melden.
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