Der Verfassungsgerichtshof in Wien begründet seinen Beschluss in erster Linie mit Zweifeln an der Gültigkeit der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie insbesondere unter dem Aspekt einer Unvereinbarkeit mit der EU-Grundrechtecharta (Schutz personenbezogener Daten). Zudem genießt in Österreich der Datenschutz Grundrechtsschutz.
"Es ist zu begrüßen, dass sich der EuGH nunmehr mit der Frage erneut befassen muss", so Rechtsanwältin Dr. Regina Michalke, vom DAV-Ausschuss Gefahrenabwehrrecht. Der DAV habe in der Vergangenheit immer wieder seine Zweifel an der Richtlinie geäußert. Anzustreben sei, dass die Mindestumsetzungspflichten erneut kritisch unter die Lupe genommen werden. Unabhängig von der Frage, dass die Richtlinie schon jetzt verpflichtend sei. "Wir sollten nicht darauf warten, dass nationale Verfassungsgerichte die nationalen Umsetzungen in Zweifel ziehen", betont Michalke.
Der DAV begrüßt, dass der Dauerbrenner "Vorratsdatenspeicherung" nicht mehr Gegenstand des Wahlprogramms von CDU und CSU ist.
In der Anlage finden Sie Einzelheiten zu den Ausführungen des Ausschusses Gefahrenabwehrrecht des Deutschen Anwaltvereins.