In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall war ein 36jähriger Mann aus Emsland verurteilt worden. Auf seinem PC wurden 37 Bild- und fünf Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt sichergestellt. Er selbst hatte angegeben, rund 50 CD-Datenträger auf dem Flohmarkt gekauft zu haben. Einige davon habe er auf seinen PC überspielt, dabei jedoch nicht alle Dateien auf ihren Inhalt überprüft. Bei einigen Dateien habe er zwar kinderpornographischen Inhalt gefunden, diese Dateien jedoch sofort wieder gelöscht und die CDs vernichtet. Alle übrigen überspielten Dateien (darunter befanden sich auch die später vorgefundenen kinderpornographischen) habe er weiterhin auf der Festplatte seines PCs gespeichert.
Das Amtsgericht Cloppenburg hatte den Angeklagten wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften zu einer Geldstrafe verurteilt und den Computer eingezogen. Selbst wenn man seine Aussagen als wahr unterstelle, was man müsse, habe er immerhin mit der Möglichkeit gerechnet, dass er weiterhin Kinderpornographie gespeichert gehalten habe und dies gebilligt. Das Urteil bestätigte das Oberlandesgericht Oldenburg. Auch wer unwissentlich kinderpornographische Bilddateien auf seinen PC überspielt, erfülle den Straftatbestand des bedingt vorsätzlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften, sobald er den Besitz solcher Dateien für möglich hält. Hier habe er diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen und die Dateien auf seinem PC belassen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de