Die zu 100 Prozent schwer behinderte Mieterin einer Dachgeschosswohnung hatte in ihrem Badezimmer eine Waschmaschine anschließen lassen. Da ihr das Treppensteigen schwer fiel, hatte sie darauf verzichtet, den ihr zustehenden Platz in der Gemeinschaftswaschküche im Keller zu nutzen. Der Vermieter verlangte die Entfernung der Maschine und den Rückbau der Anschlüsse. Er berief sich dabei auf eine Klausel im Mietvertrag: "Waschmaschine und Wäschetrockner dürfen nur im Waschraum im Keller aufgestellt und betrieben werden..." Es bestehe die Gefahr von Lärmbelästigungen und Ruhestörungen.
Die Klage des Mannes blieb ohne Erfolg. Der allgemeine Ausschluss der Waschmaschinennutzung in der Wohnung ohne jede Ausnahme benachteilige die Mieterin unangemessen, so die Richter. Die Regelung im Mietvertrag sei daher unwirksam. Das Aufstellen einer Waschmaschine im Badezimmer einer Mietwohnung sei stets ein unveräußerlicher Teil des vertragsmäßigen Gebrauches einer gemieteten Wohnung. Voraussetzung sei nur, dass Ab- und Zuläufe ausreichend gegen das Auslaufen von Wasser gesichert seien.
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