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Wenig Licht und viel Schatten bei der Sicherungsverwahrung

Bundesrat debattiert über Neuordnung

(lifePR) (Berlin, )
Am heutigen Freitag befasst sich der Bundesrat mit der Neuordnung der Sicherungsverwahrung. Zwar begrüßt der Deutsche Anwaltverein (DAV) die vom Bundestag beschlossene Beschränkung auf bestimmte Straftaten, sieht die Sicherungsverwahrung aber generell für ein Übel an. Sie hält Menschen auch nach Verbüßung der Strafe, zu der sie verurteilt wurden, auf unabsehbare Zeit in Haft. Dies allein aufgrund einer unsicheren Prognoseentscheidung. Die Beschränkung des Straftatenkatalogs geht den Anwälten auch nicht weit genug. Die sogenannte Therapieunterbringung hält der DAV für verfassungs- und menschenrechtswidrig.

"Die Anordnung von Sicherungsverwahrung muss jedenfalls auf extreme Fälle beschränkt bleiben", fordert Rechtsanwalt Dr. Stefan König, Vorsitzender des DAV-Ausschusses Strafrecht. Ob die Unterbringung auf unabsehbare Zeit ein notwendiges Übel ist, bezweifele der DAV angesichts der von vielen Experten bestätigten Unzuverlässigkeit der Prognose, ob ein Mensch künftig schwere Straftaten begehen werde oder nicht.

Hinsichtlich der vom Bundestag beschlossenen Beschränkung der Straftaten, wegen derer ein Verurteilter auch nach Verbüßung seiner Strafe in Sicherungsverwahrung gehalten werden kann, fordert König: "Der Katalog, der zum Beispiel auch die Verurteilung wegen Drogendelikten enthält, ist immer noch zu weit gefasst. Die Länder sollten sich für eine strikte Beschränkung auf Tötungsdelikte sowie schwere Körperverletzungs- und Sexualdelikte einsetzen."

Auch die erhebliche Ausweitung der Voraussetzung der ohnehin menschenrechtlich zweifelhaften vorbehaltenen Sicherungsverwahrung, zum Beispiel auf Ersttäter, die die Neuregelung vorsieht, ist nach Ansicht des DAV nicht akzeptabel. Sie lässt eine Zunahme von Anordnungen der Maßregelung befürchten.

Mit der Mehrzahl der Experten ist sich der DAV darin einig, dass die sogenannte Therapieunterbringung verfassungs- und menschenrechtswidrig ist. Hierfür fehlt es dem Bundesgesetzgeber bereits an der Gesetzgebungskompetenz. Denn es handelt sich um eine Regelung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, für die die Länder zuständig sind. Überdies wird die angenommene Gefährlichkeit eines Straftäters kurzerhand - unter Verletzung von Art. 5 Abs. 1e EMRK - zur psychischen Krankheit umgerubelt. "Solche juristische Taschenspielerei unter Umgehung ihrer Gesetzgebungszuständigkeit dürfen die Länder nicht hinnehmen", so König.
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