Einem Taxifahrer wurde aufgrund einer privaten Autofahrt mit knapp 0,8 Promille die Fahrerlaubnis für die Dauer von zehn Monaten entzogen. Hierauf kündigte sein Arbeitgeber außerordentlich. Von der Bundesagentur für Arbeit erhielt der 35jährige Mann Arbeitslosengeld. Sie verhängte allerdings eine Sperrfrist von 12 Wochen und minderte damit um diese Zeitspanne den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Er habe gravierend gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Der Mann hingegen meinte, dass keine verhaltensbedingte, sondern vielmehr eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden sei. Dies folge aus dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich. Zudem sei es außerhalb seiner Arbeitszeit zu dem Verkehrsverstoß gekommen.
Die Klage des Mannes hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat der Taxifahrer auch mit einer privaten Trunkenheitsfahrt außerhalb der Arbeitszeit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Bei einem Berufskraftfahrer sei der Besitz der Fahrerlaubnis Geschäftsgrundlage für die Erfüllung des Arbeitsvertrages. Die Pflicht, sich so zu verhalten, dass die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, wirke auch nicht unverhältnismäßig auf die private Lebensgestaltung eines Arbeitnehmers ein. Aufgrund des Entzugs der Fahrerlaubnis für die Dauer von zehn Monaten sei sein Arbeitgeber daher zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigt gewesen. Da es sich um einen kleinen Taxibetrieb mit vier bis fünf Fahrern handelt, habe der Taxifahrer auch nicht auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden können. Wegen seines grob fahrlässigen Verhaltens könne er sich auch nicht auf einen wichtigen Grund berufen.
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