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Wer sich gemobbt fühlt, muss das Mobbing auch beweisen können - kein Schmerzensgeld für städtische Angestellte

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

(lifePR) (Düsseldorf/Berlin, )
Immer wieder beschäftigen die Gerichte Fälle, in denen es um Mobbingvorwürfe geht. Dabei trägt das (vermeintliche) Mobbingopfer die Beweislast. Eine bei der Stadt Düsseldorf angestellte Diplom-Ökonomin hatte die Stadt auf die außergewöhnlich hohe Schmerzensgeldsumme von 893.000 Euro verklagt. Über die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 26. März 2013 (AZ: 17 Sa 602/12) berichtet die Deutsche Anwaltauskunft.

Die Diplom-Ökonomin klagte gegen ihren Arbeitgeber wegen Mobbings. Sie sei seit dem Jahre 2008 Schikanen ausgesetzt, die sie als Mobbing wertete. Ihre Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht hat Mobbing definiert als "das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte". Die Besonderheit des Mobbings liege darin, so die Richter des Düsseldorfer LAG, dass nicht einzelne, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Arbeitnehmers führen könne. Den Beweis, dass es sich um Mobbing handelt, muss allerdings der betroffene Arbeitnehmer führen. Dies sei der Klägerin nicht gelungen, entschied das Gericht. Es betonte, dass auch länger andauernde Konfliktsituationen im Arbeitsleben vorkommen könnten und der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausüben dürfe, solange sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz erkennen lasse. Zu beachten sei zudem, dass Verhaltensweisen von Vorgesetzten auch lediglich Reaktionen auf Provokationen des vermeintlich gemobbten Arbeitnehmers darstellen könnten. So stelle nicht jede berechtigte oder überzogene Kritik durch den Arbeitgeber eine Persönlichkeitsverletzung dar, zumal im vorliegenden Fall die Mitarbeiterin selbst Kritik in heftiger Form geübt habe. Angesichts der Gesamt-Konfliktsituation habe der Vorgesetzte auch ein Vier-Augen-Gespräch mit der Klägerin ablehnen und auf der Teilnahme einer dritten Person bestehen dürfen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin eine angebotene Mediation von dem Eingeständnis des angeblichen Mobbings durch die Vorgesetzten abhängig gemacht habe. Ein Gesamtverhalten, das als Mobbing zu werten ist, konnten die Richter nicht erkennen, sodass über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht mehr zu entscheiden war.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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