Geklagt hatte ein bei einem Krankenhaus angestellter Arzt, der an bestimmten Bereitschaftstagen rufbereit zu sein hatte. Für die Rufbereitschaft, die werktags von 16.00 bis 08.00 Uhr und an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen von 08.00 bis 08.00 Uhr des Folgetages dauerte, erhielt der Kläger einen Stundensatz, der 40 Prozent des regulären Stundensatzes betrug. Diese Vergütung erhielt der Arzt auch für die Stunden, die nicht als Nachtarbeit oder Sonn- oder Feiertagsarbeit galten, zum Beispiel für die Zeit werktags vor 20.00 Uhr. Das Finanzamt lehnte eine Steuerbefreiung für diese Vergütungen ab. Daraufhin zog der Mann vor Gericht.
Die Klage wies das FG jedoch ab. Da das Krankenhaus keinen erhöhten Stundensatz für die Rufbereitschaftszeiten zahlte, sondern im Gegenteil lediglich einen Bruchteil des Grundlohns, könne nicht von einem steuerfreien Zuschlag ausgegangen werden. Das Finanzamt durfte daher die Zahlungen in voller Höhe als Arbeitslohn der Steuer unterwerfen.
Informationen: www.arge-medizinrecht.de