Der Bundestag hatte am 28. Februar 2013 die Änderung mit großer Mehrheit beschlossen. Auch im Bundesrat hatten alle Bundesländer zugestimmt. Zudem hatten sich die Agrarminister der Länder bereits im September 2012 einstimmig für eine bundeseinheitliche Regelung ausgesprochen, die sich auf die Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Juni 2012 beschränkt. Diese Forderung hat die Bundesregierung zügig umgesetzt. Daher erwartet der Deutsche Jagdschutzverband e.V. (DJV), dass die Bundesländer von dieser Regelung nicht abweichen.
In der letzten Woche dankte DJV-Präsident Hartwig Fischer auf dem Bundesjägertag in Marburg dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den Abgeordneten des Bundestages und den Vertretern der Bundesländer für die zügige Umsetzung und die konstruktive Zusammenarbeit. Der DJV hatte sich gemeinsam mit anderen Betroffenen Verbänden im Gesetzgebungsprozess durch mehrere Stellungnahmen, Gespräche sowie bei der öffentlichen Anhörung im Ernährungsausschuss des Deutschen Bundestages am 20. Februar 2013 eingebracht.
Die Änderung des Bundesjagdgesetzes war notwendig geworden, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Falle eines Grundstückseigentümers aus Rheinland-Pfalz entschieden hat, dass die Pflicht des Eigentümers, die Jagd auf seinem Grundstück zu dulden, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.
Der im Bundesjagdgesetz neu eingefügte Paragraph 6a sieht vor, dass unter bestimmten Bedingungen ein Grundstück aus der Bejagung genommen werden kann. Voraussetzung dafür ist vor allem, dass der Eigentümer die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen glaubhaft macht und dass keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Vor allem die Gefahr von Wildschäden oder Belange des Tier- und Artenschutzes können dazu führen, dass die Befriedung verweigert wird. Über den Antrag entscheidet die untere Jagdbehörde nach Anhörung anderer Betroffener, etwa des Jagdausübungsberechtigten oder der Nachbarn. Der Grundstückseigentümer muss sich aber nach wie vor am Wildschadensersatz beteiligen.