Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer (BAGJE), der Deutsche Jagdschutzverband (DJV), der Deutsche Forstwirtschaftsrat (DFWR), der Deutsche Bauernverband (DBV), die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände (AGDW) und die Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzerverbände (ARGE) stimmen darin überein, dass eine aus dem Urteil resultierende Möglichkeit zur Aufhebung der Bejagungspflicht für einzelne Grundstücke auf zu begründende Ausnahmefälle beschränkt werden muss. Die Verbände betonen, dass sich die Entscheidung des Gerichtshofes nur auf den Fall der Ablehnung der Jagd aus Gewissensgründen bezieht. Wichtige Belange des Allgemeinwohls wie z.B. Tierseuchenprävention sowie die grundrechtlich geschützten Interessen Dritter müssen ebenso berücksichtigt werden wie die Fragen zur Regelung der Wildschadenshaftung.
Der EGMR hatte in seinem Urteil vom 26. Juni 2012 entschieden, dass ein Grundbesitzer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, unverhältnismäßig in seinem Eigentumsrecht verletzt sein kann, wenn er die Jagdausübung auf seinen Grundstücken dulden muss. Die vom Gerichtshof angenommene Verletzung der Eigentumsrechte bezieht sich damit ausschließlich auf die flächendeckende Bejagungspflicht. Weder die Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts noch die Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften wurden von den Richtern kritisiert. Dies ist vor allem aus Sicht der direkt betroffenen Vertreter der Jagdgenossenschaften entscheidend. Bis zu einer Umsetzung des Urteils gilt die bestehende Rechtslage fort. Insbesondere ermöglicht das Urteil noch keinen Austritt aus der Jagdgenossenschaft, da Gerichte und Verwaltung einer neuen gesetzlichen Regelung nicht vorgreifen dürfen. Jetzt schon eingehende Anträge müssen daher zurückgestellt werden.