In dem Urteil vom 19. Juni hat der BGH die Berufung der Zeitschrift Bunte gegen die Rechtsprechung über die Veröffentlichung von Fotos zurückgewiesen. In dem konkreten Fall (Az. VI ZR 12/06) ging es um Bilder, die den Popstar Herbert Grönemeyer zusammen mit seiner Freundin 2004 in einem römischen Café zeigen. Trotz der umfangreichen Berichterstattung über den Tod seiner Frau einige Jahre vorher sahen die Richter in den Bunte-Fotos "keinen Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis", wie der BGH mitteilte. Und weiter hieß es: "Ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis, welches die Veröffentlichung der Bilder hier rechtfertigen könnte, ist weder den Abbildungen noch der beigefügten Wortberichterstattung zu entnehmen."
"Was von Interesse für die Berichterstattung ist, entscheiden die Redaktionen", sagte der DJV-Vorsitzende. Das BGH-Urteil greife in die redaktionelle Entscheidungskompetenz ein. "Hier droht letztlich die Gefahr, dass Prominente bestimmen, ob über sie berichtet wird." Sollte dieses Urteil Bestand haben, wäre dies der Weg zur Hofberichterstattung. "Das kann ernsthaft niemand wollen."