Dr. Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB): Eine Endrenovierungsklausel im Mietvertrag benachteiligt den Mieter unangemessen. Sie verpflichtet ihn, unabhängig von seiner Wohndauer und vom Zeitpunkt seiner letzten Schönheitsreparaturen immer beim Auszug zu renovieren.“ Das habe der Bundesgerichtshof schon in früheren Entscheidungen zur Tapetenklausel (BGH VIII ZR 152/05 und BGH VIII ZR 109/05) und zur Auszugsrenovierung (BGH VIII ZR 308/02 und BGH VIII ZR 335/02) festgestellt. Insoweit bestätigt der Bundesgerichtshof seine früheren Entscheidungen.
„Es ist gut, dass der Bundesgerichtshof in der Schönheitsreparaturfrage seine klare und eindeutige Richtung beibehält. Das schafft die notwendige Rechtssicherheit für die Vertragsparteien“, sagte Rips. Gleichzeitig fordert er alle Mieter auf, ihren Mietvertrag prüfen zu lassen, ob sie zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind oder nicht. „Die Prüfung durch den Mieterverein kann helfen, bares Geld zu sparen.“