Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 36/06) hatte die Klage eines pensionierten Richters aus Heilbronn gegen eine Gaspreiserhöhung seines Energieversorgers aus dem Jahr 2004 abgewiesen. Zwar seien die Preiserhöhungen gerichtlich überprüfbar. Sie hätten vorliegend aber der Billigkeit entsprochen, da die Erhöhungen wegen gestiegener Bezugskosten erfolgten.
Ob die ursprünglich vereinbarten Preise bereits überhöht waren, entschied der Bundesgerichtshof nicht. Der zwischen Kunde und Unternehmen vereinbarte Anfangspreis unterliege nicht der gerichtlichen Preiskontrolle. Außerdem verneinte das Gericht eine Monopolstellung des Gasversorgers. Er sei zwar einziger Gaslieferant vor Ort, auf dem Wärmemarkt stünde er aber im Wettbewerb mit anderen Anbietern von Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme.
Anders wäre die Situation nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu beurteilen, wenn der Ausgangstarif für die strittige Preiserhöhung bereits aufgrund früherer Preiserhöhungen zustande gekommen wäre. Diese Erhöhungen hätten ebenfalls auf ihre Billigkeit hin überprüft werden können. Dies hätte der Kläger aber in der Vergangenheit versäumt.