Nachdrücklich weisen die schleswig-holsteinischen Mietervereine darauf hin, dass kein Mieter verpflichtet ist, derartige Vereinbarungen abzuschließen. Nach Auffassung der Mieterorganisation muss er auch nicht befürchten, deswegen zu einer stärkeren Mieterhöhung herangezogen zu werden. Es gilt nämlich das Verbot der "geltungserhaltenden Reduktion". Dieser im Verbraucherrecht verankerte und durch die Rechtsprechung bestätigte Grundsatz verbietet es, Vertragsklauseln, die unwirksam sind, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen, auf das gerade eben noch zulässige Maß zusammen zu streichen. Vielmehr gilt der Grundsatz: Einmal unwirksam, immer unwirksam, in Gänze unwirksam. Dieser Grundsatz ist auch richtig, weil damit auch ein Signal gegen völlig überzogene und unverschämte Vertragsklauseln gesetzt wird.
Die schleswig-holsteinische Mieterorganisation empfiehlt daher allen Mietern, denen derartige Vertragsänderungen angedient werden, sich in jedem Falle gründlich zu informieren, bevor sie einer Vertragsänderung zustimmen. Nähere Einzelheiten zu allen hiermit zusammenhängenden Fragen erläutern gerne alle schleswig-holsteinischen Mietervereine, deren Sprechzeiten und Aufnahmebedingungen bei der Landesgeschäftsstelle des Mieterbundes Schleswig-Holstein erfragt werden können. Sie sind auch im Internet verfügbar unter www.mieterbund-schleswig-holstein.de .