Nachdem das Verwaltungsgericht Köln im Frühjahr 2006 beschlossen hatte, die Verfassungsmäßigkeit des Absatzfondsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen, wurde das Absatzfondsgesetz zwischenzeitlich novelliert. Die „kleine“ Novellierung signalisiert, dass der Gesetzgeber das Absatzfondsgesetz für verfassungsgemäß hält.
Urteile des Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben die Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln ebenfalls nicht bestätigt. Auch namhafte Rechtswissenschaftler sprechen sich in gutachterlichen Stellungnahmen gegen die Auffassung des Kölner Gerichts aus.
Vor dem Hintergrund der Novellierung betrifft das Restrisiko für Beitragszahler allenfalls die Vergangenheit und ist daher überschaubar.
Das DRV-Präsidium betont mit Nachdruck die Unverzichtbarkeit des Absatzfonds, der Centralen Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) und der Zentralen Markt- und Preisbericht-stelle für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (ZMP).
Mit der neuen rechtlichen Situation sind gute Voraussetzungen geschaffen, die finanzielle Grundlage von Absatzfonds und seinen Durchführungsgesellschaften CMA und ZMP wieder herzustellen. Das DRV-Präsidium erwartet, dass auf Basis der geänderten Situation die rechtlichen Schritte der Unternehmen neu überdacht werden.
Das DRV-Präsidium unterstützt vor dem Hintergrund veränderter Märkte die strategische Neuorientierung der Absatzförderung, die in Zukunft die Wertigkeit von Lebensmitteln, die Qualitätssicherung sowie die Exportförderung in den Vordergrund stellt.
Das DRV-Präsidium appelliert an die Verantwortlichen in den Unternehmen, den Beitragsfluss wieder zu gewährleisten und künftig von Widersprüchen abzusehen.