Bei der Haltung von Tieren kommt es primär darauf an, was im Mietvertrag festgeschrieben ist, so der Deutsche Tierschutzbund. Um Ärger zu vermeiden, sollte daher jeder Tierfreund vor der Anschaffung eines Tieres genau prüfen, ob die Haltung in der Wohnung zulässig ist. Allgemein gelten folgende Grundsätze: Kleintiere wie zum Beispiel Hamster, Kaninchen, Ziervögel oder Zierfische, die den Nachbarn nicht stören können, dürfen nicht verboten werden. Vereinzelt haben Gerichte hier auch einzelne Wohnungskatzen oder Kleinsthunde eingeordnet, berichtet der Deutsche Tierschutzbund in seiner 17. Podcast-Folge. Allerdings dürfen nicht übermäßig viele Tiere gehalten werden.
Hunde und Katzen sind kein Problem, wenn im Mietvertrag deren Haltung beim Einzug ausdrücklich genehmigt wurde. Eine solche Vereinbarung steht in der Regel nicht in den Allgemeinen Vertragsbedingungen, sondern muss am Vertragsende handschriftlich eingefügt werden.
Wurde die Haltung von Hunden und Katzen im Mietvertrag ausdrücklich verboten, muss der Mieter sich hieran halten. Wenn er sich jedoch über das Verbot hinwegsetzt, muss er mit der Aufforderung zur Weggabe der Tiere bis hin zur Kündigung rechnen,
Der häufigste Fall ist der, dass die Tierhaltung bei Hunden und Katzen der Erlaubnis des Vermieters bedarf. Dieser erteilt üblicherweise die Erlaubnis für 1-2 Hunde bzw. Katzen mit dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn das/die Tier/e unzumutbar stören (z.B. wegen dauernden Bellens, Geruchsbelästigung, Belästigung der Nachbarn, Verunreinigen der Gemeinschaftsanlagen). Gelegentliches Anschlagen eines Hundes ist allerdings keine unzumutbare Belästigung, stellt der Deutsche Tierschutzbund klar.
Weitere Informationen zur Haltung von Haustieren sind auch auf der Homepage www.tierschutzbund.de zu finden.