Was „spezialisierte ambulante Palliativversorgung“ genau bedeutet
Die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin umfasst den Begriff folgendermaßen: „Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) dient – in Ergänzung zur allgemeinen ambulanten Palliativversorgung – dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung von Palliativpatienten so weit wie möglich zu erhalten, zu fördern und zu verbessern, um ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer gewohnten Umgebung, in stationären Pflegeeinrichtungen bzw. stationären Hospizen zu ermöglichen.“
Anspruchsvoraussetzungen für Patienten und Versicherte
Den Anspruch des Versicherten auf spezialfachärztliche Versorgung bestimmt § 37 b SGB V und die „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von ambulanter und spezialisierter Palliativversorgung“ (SAPV-RL) vom 20. Dezember 2007 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Eine "besonders aufwendige Symptomatik" liegt z.B. dann vor, wenn eine kurzfristige Therapieanpassung durch die Palliativteams aufgrund komplex ausgeprägter Symptomatik bedingt wird.
Gemäß den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes vom 23.06.2008 haben auch Versicherte in stationären Hospizen einen Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der SAPV.
Günstige Abrechnung
Abgerechnet werden können ambulante SAPV-Leistungen einfach mit dem Online-System des Deutschen Medizinrechenzentrums. Dazu ist lediglich eine kostenlose Anmeldung auf der Internetseite www.dmrz.de nötig. Nach Freischaltung des Zugangs haben Pflegedienste die Möglichkeit, die internetbasierte Pflegesoftware des DMRZ kostenlos zu nutzen. Die Abrechnung mit den Kostenträgern ist mit nur 0,5 Prozent der Bruttorechnungssumme zzgl. MwSt. günstig.